Statuten der EVP Frutigen

vom 26. März 2019

1. Rechtsform
Die Evangelische Volkspartei (EVP) Frutigen ist ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.


2. Zweck
Die Evangelische Volkspartei (EVP) Frutigen ist ein Zusammenschluss von Menschen, die als Christinnen und Christen ihre politische Mitverantwortung erkennen und diese auf Gemeindeebene wahrnehmen wollen. Bei ihren Stellungnahmen zu öffentlichen Angelegenheiten und ihrem Engagement lassen sie sich von den Grundgedanken des Evangeliums leiten. Die EVP ist unabhängig von Verbänden, Firmen, Institutionen, Kirchen und Gemeinschaften. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern offen, die den Grundsätzen der EVP zustimmen können. Die EVP Frutigen ist Mitglied der EVP des Kantons Bern und der EVP Schweiz.


3. Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer das 16. Lebensjahr erreicht hat und die EVP-Zielsetzungen unterstützen will. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Parteivorstand und schliesst die Mitgliedschaft bei der EVP Schweiz mit ein. Der Parteiaustritt ist dem Parteivorstand schriftlich einzureichen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch zu bezahlen ist. Mitglieder, die diesen Statuten oder den EVP-Zielsetzungen zuwiderhandeln, können vom Parteivorstand ausgeschlossen werden und verlieren das Recht auf den Namen und das Logo «Evangelische Volkspartei». Ausgeschlossene haben das Rekursrecht an die ordentliche Mitgliederversammlung.


4. Organisation
Die Organe der Partei sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Parteiversammlung
  • Parteivorstand
  • Revisorinnen und Revisoren

5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Partei.


5.1 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt. Sämtliche Parteimitglieder werden spätestens vier Wochen im Voraus
eingeladen und sind stimmberechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung erledigt
folgende Geschäfte:

  • Abnahme des Jahresberichtes
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Genehmigung des Voranschlages und des Mitgliederbeitrages
  • Wahlen (nur in geraden Jahren)

          a) Parteipräsident
          b) übrige Mitglieder des Parteivorstandes
          c) zwei Rechnungsrevisoren

  • Statutenänderungen
  • Anträge der Mitglieder und Verschiedenes

Anträge sind dem Parteipräsidium spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich einzureichen.


5.2 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Parteivorstandes
oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder statt. Sie ist mindestens zwei Wochen
im Voraus allen Mitgliedern anzuzeigen.


6. Parteiversammlung
Die Parteiversammlung dient der Besprechung von politischen, wirtschaftlichen und
öffentlichen Fragen sowie von Parteiangelegenheiten. Die Parteiversammlung wird vom
Vorstand bei Bedarf einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Parteiversammlung
einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim
Präsidium verlangen. Die Einladung erfolgt in der Regel zwei Wochen vor der Durchführung.


7. Parteivorstand
Die Leitung der Partei steht dem Parteivorstand zu, der mindestens fünf Mitglieder zählt. Die
Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Nebst den gewählten Mitgliedern
wird der Vorstand durch allfällige EVP-Vertreterinnen und -Vertreter der Exekutive von Amtes
wegen ergänzt. Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Folgende Ressorts sollen jedoch nach Möglichkeit besetzt werden: Vizepräsidium, Finanzen,
Sekretariat, Medien/ Öffentlichkeitsarbeit, Wahlen/ Werbung. Zum Zwecke der Arbeitsteilung
hat der Vorstand das Recht, Kommissionen einzusetzen und andere Parteimitglieder oder
Drittpersonen zur Mitarbeit beizuziehen.

Der Parteivorstand

  • fördert und koordiniert die Ziele und Anliegen der EVP
  • bearbeitet die laufenden Geschäfte der Partei
  • vertritt die Partei gegen aussen
  • behandelt politische Themen und nimmt dazu öffentlich Stellung
  • äussert sich zu Wahlen und Abstimmungen
  • genehmigt die Kandidatenlisten bei Wahlen
  • bestimmt die Delegierten für kantonale und schweizerische Delegiertenversammlungen
  • bereitet die Geschäfte für die Mitglieder- und Parteiversammlungen vor und lädt dazu ein
  • nimmt neue Mitglieder auf und entscheidet über Ausschlüsse
  • setzt bei Bedarf politische Kommissionen und Arbeitsgruppen ein

Im Übrigen ist der Parteivorstand für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ der Partei obliegen.


8. Finanzen
Die für die Parteiarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

  • den von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag der Mitglieder, der höchstens 200 Franken beträgt
  • Abgabe von maximal 10 % der Entschädigung von nebenamtlichen Behördenmitgliedern
  • freiwillige Zuwendungen oder Kollekten

Im Mitgliederbeitrag ist die Abgabe an die EVP Kanton Bern inbegriffen. Der Beitrag der EVP
Schweiz wird direkt durch die Zentralkasse erhoben. In besonderen Fällen kann der
Parteivorstand Mitglieder ganz oder teilweise von den Beiträgen befreien. Für die
Verbindlichkeiten der Partei haftet nur das Parteivermögen; jegliche Haftung der Mitglieder
ist ausgeschlossen.


9. Statutenänderungen
Die Statuten können nur von der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert werden. Es
ist hierzu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

10. Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von drei Vierteln der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder daran teilnehmen.
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines
Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch
dann mit einer Dreiviertelmehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen ist der Kantonalkasse der Evangelischen
Volkspartei des Kantons Bern zu überweisen, die es während fünf Jahren zuhanden einer
eventuell später wieder zu gründenden Ortspartei treuhänderisch zu verwalten hat. Danach
kann die Kantonalkasse darüber verfügen.


11. Schlussbestimmungen
Vorstehende Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 26. März 2019 in Frutigen
genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie lösen damit die Statuten vom 24. August 1982 ab.